§ 245 Wird die Zwangsversteigerung eines außer Betrieb befindlichen und unfahrbaren Bergbaues beantragt, so ist der Betrag der Forderung, zu Gunsten deren Exekution geführt wird, der Versteigerung als Ausrufspreis zu Grunde zu legen.
[Zuletzt geändert durch GREx, BGBl I 2021/86]