vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 240 UGB (Baumüller/Grbenic)

Baumüller/Grbenic1. AuflSeptember 2015

§ 240. Im Anhang sind von Aktiengesellschaften auch Angaben zu machen über

den auf jede Aktiengattung entfallenden Betrag des Grundkapitals, bei Nennbetragsaktien die Nennbeträge und die Zahl der Aktien jeden Nennbetrags, bei Stückaktien deren Zahl sowie, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Zahl der Aktien jeder Gattung;

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte