§ 23a 23a. Auf Antrag oder von Amts wegen können Exekutionsverfahren, in denen mehreren Verpflichteten Anteile einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts zustehen, verbunden werden.
[Eingefügt als § 22a durch EO-Nov 2008, BGBl I 2008/37; aktuelle §-Bezeichnung durch GREx, BGBl I 2021/86]