vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 23 UrhG (Guggenbichler)

Guggenbichler22. LfgJänner 2021

4. Übertragung des Urheberrechtes

 

§ 23 (1) Das Urheberrecht ist vererblich; in Erfüllung einer auf den Todesfall getroffenen Anordnung kann es auch auf Sondernachfolger übertragen werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte