§ 237. Im Anhang sind ferner anzugeben:
zu den in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeitender Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren,§ 237. Im Anhang sind ferner anzugeben:
zu den in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeitender Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren,