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zu § 22a GewO (Hanusch)

Hanusch13. LfgNovember 2005

Kommentierung

Inhaltsübersicht

1. Kundmachung von Prüfungsordnungen1)1)Die Bestimmung wurde mit der GewO-Novelle BGBl I 48/2003 eingeführt.

1
Jene Körperschaften, die zur Kundmachung der Verlautbarungen nach § 21 Abs 4 und § 22 Abs 1 verpflichtet sind, müssen die Verlautbarungen über ihre Internetadresse durchführen und zur Einsicht bereit halten (§ 22a erster Satz).

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