Kommentierung
Inhaltsübersicht
Jene Körperschaften, die zur Kundmachung der Verlautbarungen nach § 21 Abs 4 und § 22 Abs 1 verpflichtet sind, müssen die Verlautbarungen über ihre Internetadresse durchführen und zur Einsicht bereit halten (§ 22a erster Satz).