Inhaltsübersicht
Befähigungsprüfungen sind entsprechend der für die Meisterprüfungen vorgegebenen Struktur zu gestalten und
müssen mindestens den
Qualifikationsanforderungen gemäß § 20 Abs 1
entsprechen (§ 22 Abs 1).
Prüfungsordnungen für Befähigungsprüfungen können eine andere inhaltliche Struktur bzw andere Qualifikationsanforderungen aufweisen, wenn dies im Hinblick auf die Qualifikationserfordernisse zur Berufsausübung sachlich gerechtfertigt ist und zwar auch abweichend von § 22 Abs 1 (§ 22 Abs 2 erster Satz).