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zu § 22 GewO - Kommentierung

25. LfgMärz 2018

Inhaltsübersicht

1. Befähigungsprüfung

1.1. Inhaltliche Anforderungen

1
Befähigungsprüfungen sind entsprechend der für die Meisterprüfungen vor­gegebenen Struktur zu gestalten und müssen mindestens den Qualifikations­anforderungen gemäß § 20 Abs 1 entsprechen (§ 22 Abs 1).

1.2. Abweichungen bei den Anforderungen

2
Prüfungsordnungen für Befähigungsprüfungen können eine andere inhaltliche Struktur bzw andere Qualifikationsanforderungen aufweisen, wenn dies im Hinblick auf die Qualifikationserfordernisse zur Berufsausübung sachlich gerechtfertigt ist und zwar auch abweichend von § 22 Abs 1 (§ 22 Abs 2 erster Satz).

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