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zu § 21 ReO (Lind/Richter)

Lind/Richter2. AuflOktober 2022

Bewilligung der Vollstreckungssperre

 

(1) Das Gericht hat bei Bewilligung der Vollstreckungssperre einen oder mehrere Gläubiger zu nennen oder Gläubigerklassen festzulegen, deren Forderungen unter die Vollstreckungssperre fallen.

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