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zu § 219 ArbVG (Mayr)

Mayr4. AuflApril 2020

Konstituierung

 

(1) Das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten Gesellschaften hat unverzüglich nach der Bekanntgabe der benannten Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums zu dessen konstituierender Sitzung einzuladen.

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