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zu § 218 EO (Thunhart)

Thunhart1. AuflAugust 2023

Gleiche Rangordnung

 

(1) Bei Unzulänglichkeit der Verteilungsmasse sind die eine gleiche Rangordnung genießenden Ansprüche samt Nebengebühren nach Verhältnis ihrer Gesamtbeträge zu berichtigen.

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