Die Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 211) und die jeweils zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane
der beteiligten Gesellschaften bzw.der Europäischen GesellschaftDie Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 211) und die jeweils zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane
der beteiligten Gesellschaften bzw.der Europäischen Gesellschaft