(1) Hat der Vorsitzende von der Beiziehung eines Schriftführers abgesehen (§ 207 Abs 3), so kann er sich für die Abfassung des Verhandlungsprotokolls eines Schallträgers bedienen. Die Angaben des § 207 Abs 1 und die Feststellung, dass für den übrigen Teil des Protokolls ein Schallträger verwendet wird, sind auf jeden Fall in Vollschrift in das Verhandlungsprotokoll aufzunehmen.