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zu § 210a IO (Schoditsch)

Schoditsch2. AuflOktober 2022

Auskunftserteilung über die Erfüllung der Obliegenheiten

 

(1) Der Treuhänder hat den Schuldner bei wesentlicher Verminderung der auf Grund der Abtretung einlangenden Beträge aufzufordern, über seine Arbeitssituation zu berichten.

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