(1) Unter beteiligten Gesellschaften im Sinne des VI. Teiles sind die unmittelbar an der Gründung einer Europäischen Gesellschaft beteiligten Unternehmen zu verstehen. Dies sind im Falle der
Verschmelzung die zu verschmelzenden Unternehmen;Gründung einer Holdinggesellschaft die diese gründenden Unternehmen;