Umfang der Vollstreckungssperre
(1) Die Vollstreckungssperre kann alle Arten von Forderungen, einschließlich besicherter Forderungen, erfassen. Ansprüche, die in einem Insolvenzverfahren als Aussonderungsansprüche (§ 44 IO) oder Absonderungsansprüche (§ 48 IO) einzustufen wären, werden nur von der Vollstreckungssperre erfasst, wenn sie nicht auf Forderungen des Schuldners gerichtet sind, und nur unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 und Abs. 3 IO. § 12 IO ist anzuwenden; die Absonderungsrechte leben mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses auf Einstellung des Restrukturierungsverfahrens wieder auf.