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zu § 20 GebG

Arnold/Arnold9. AuflAugust 2011

Der Gebührenpflicht unterliegen nicht

die am Schluss einer Urkunde über ein durch einen Bevollmächtigten eingegangenes Geschäft beigesetzte Genehmigung (Ratifikation) des Machtgebers;die den Vollmachten beigefügten Erklärungen betreffend Stellvertretung und deren Annahme;

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