Die in diesem Teile dem Vorsitzenden des Senates und dem Senate beigelegten Befugnisse stehen auch dem Einzelrichter, vor welchem die mündliche Verhandlung stattfindet, und dem ersuchten oder beauftragten Richter bei den vor ihnen stattfindenden Verhandlungen und Beweisaufnahmen, sowie bei der Vornahme von Amtshandlungen außerhalb einer mündlichen Verhandlung zu.
[Stammfassung]