(1) Die nach den vorstehenden Bestimmungen gefaßten Beschlüsse sind sofort vollstreckbar.
(2) Im Verfahren vor Gerichtshöfen kann die Entfernung einer an der Verhandlung beteiligten Person nur durch Beschluß des Senates verhängt werden.
[Stammfassung]<i>Fucik</i> in <i>Rechberger/Klicka</i> (Hrsg), Kommentar zur ZPO<sup>Aufl. 5</sup> (2019) zu § 201 ZPO, Seite 1113 Seite 1113