vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 201 ZPO (Fucik)

Fucik5. AuflMai 2019

(1) Die nach den vorstehenden Bestimmungen gefaßten Beschlüsse sind sofort vollstreckbar.

(2) Im Verfahren vor Gerichtshöfen kann die Entfernung einer an der Verhandlung beteiligten Person nur durch Beschluß des Senates verhängt werden.

[Stammfassung]

Seite 1113

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte