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zu § 19 SMG (Klaushofer)

Klaushofer2. AuflMärz 2018

Überwachung

 

(1) Die gemäß § 23 Abs. 2 für die Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Drogenausgangsstoffen zuständigen Behörden sind befugt, bei den Wirtschaftsbeteiligten

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