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zu § 19 BVergG (Eilmansberger/Fruhmann)

Eilmansberger/Fruhmann1. LfgMärz 2009

5. Abschnitt
Grundsätze des Vergabeverfahrens und allgemeine Bestimmungen

 

(1) Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.

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