vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 19 AÜG (Niksova)

Niksova1. AuflFebruar 2020

Zuständigkeit und Verfahren

 

(1) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung der grenzüberschreitenden Überlassung von Arbeitskräften von Österreich in das Ausland gemäß § 16 Abs 2 oder vom Ausland nach Österreich gemäß § 16 Abs 4 ist bei der zuständigen Gewerbebehörde einzubringen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte