Dritter Titel
Sitzungspolizei
Bei Verhandlungen vor Gerichtshöfen hat der Vorsitzende des Senates für die Aufrechterhaltung der Ordnung bei der mündlichen Verhandlung zu sorgen. Er ist berechtigt, Personen, welche durch unangemessenes Betragen die Verhandlung stören, zur Ordnung zu ermahnen und die zur Aufrechterhaltung der Ordnung nötigen Verfügungen zu treffen.