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zu § 194 EO (Mini)

Mini34. LfgMärz 2022

§ 194 (1) Das über den Versteigerungstermin aufzunehmende Protokoll hat insbesondere anzugeben:

die Namen des Richters, des Schriftführers und derjenigen anwesenden Personen, die vom Versteigerungstermine zu verständigen waren;die Zeit des Beginnes des Termins, der Aufforderung zur Abgabe von Anboten und des Schlusses der Versteigerung;

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