§ 194 (1) Das über den Versteigerungstermin aufzunehmende Protokoll hat insbesondere anzugeben:
die Namen des Richters, des Schriftführers und derjenigen anwesenden Personen, die vom Versteigerungstermine zu verständigen waren;die Zeit des Beginnes des Termins, der Aufforderung zur Abgabe von Anboten und des Schlusses der Versteigerung;