§ 193 (1) Eine vor dem Versteigerungstermin zu Gunsten eines Gläubigers eingeleitete Zwangsverwaltung geht mit dem Tag des Zuschlages ohne Unterbrechung in eine Verwaltung zu Gunsten des Erstehers über (§§ 190 bis 192). Der Verwalter ist von der Erteilung des Zuschlages von Amts wegen zu verständigen. An seiner Statt kann unter den im § 190 Z 1 angegebenen Voraussetzungen auf Antrag der Ersteher zum Verwalter ernannt werden.