§ 191. § 191.
§ 191. (1) Der Unternehmer hat zu Beginn seines Unternehmens die diesem gewidmeten Vermögensgegenstände und Schulden genau zu verzeichnen und deren Wert anzugeben (Inventar).
(2) Er hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs ein solches Inventar aufzustellen.