§ 190 (1) Ab Zuschlagserteilung, jedoch nur solange die zur Versteigerung gelangte Liegenschaft dem Ersteher noch nicht übergeben wurde, können der betreibende Gläubiger, jeder auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Gläubiger sowie der Ersteher, wenn er mit dem Erlag des Meistbots nicht säumig ist, beim Exekutionsgericht den Antrag auf Anordnung einer einstweiligen Verwaltung der versteigerten Liegenschaft stellen.