(1) Wird eine auf die Prozessleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden oder eine vom Vorsitzenden oder einem Mitglied des Senates gestellte Frage von einer der an der Verhandlung beteiligten Personen als unzulässig bestritten, so entscheidet über solchen Widerspruch der Senat.
(2) Gegen die Entscheidung des Senates ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Gleiches gilt von den gemäß §§ 180 Abs 2 und 184 Abs 2 ergehenden Entscheidungen des Senates.