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zu § 185 ArbVG (Kietaibl)

Kietaibl4. LfgDezember 2007

(1) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 180 Abs. 4).

(2) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium endet, wenn

die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet;

Seite 19

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