Ist als Leistung des Versicherers die Zahlung eines Kapitals vereinbart, so gelten die Vorschriften der §§ 166 bis 168.
Da die Unfallversicherung der abstrakten Bedarfsdeckung dient, wird die versicherte Person die Leistung aus der Unfallversicherung idR für sich selbst verwenden wollen. Mitunter hat der Versicherungsnehmer aber ein Interesse, dass die Leistung einem Dritten zugewendet wird. Dies ist vor allem der Fall, wenn der Unfall innerhalb eines Jahres zum Tod führt und daher eine Todesfallentschädigung zu zahlen ist.1 Die Situation ist nicht zu verwechseln mit der Versicherung für fremde Rechnung, bei der die Versicherung im Interesse eines Dritten gegen Unfälle genommen wird, die diesem zustoßen.