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zu § 17 StPO (Glaser)

Glaser1. AuflNovember 2020

Verbot wiederholter Strafverfolgung

 

(1) Nach rechtswirksamer Beendigung eines Strafverfahrens ist die neuerliche Verfolgung desselben Verdächtigen wegen derselben Tat unzulässig.

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