(1) Der Beschluss über die Einantwortung hat zu enthalten:
die Bezeichnung der Verlassenschaft durch Vor- und Familiennamen des Verstorbenen, den Tag seiner Geburt und seines Todes und seinen letzten Wohnsitz;die Bezeichnung der Erben durch Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt und Anschrift;