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zu § 177 ArbVG (Kietaibl)

Kietaibl4. LfgDezember 2007

2. Hauptstück
Besonderes Verhandlungsgremium

 

(1) Das besondere Verhandlungsgremium ist auf Grund eines schriftlichen Antrages von mindestens 100 Arbeitnehmern oder ihrer Vertreter aus mindestens zwei Betrieben oder Unternehmen in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten oder auf Grund eines an die in den Betrieben des Unternehmens bzw. Unternehmen der Unternehmensgruppe bestehenden Organe der Arbeitnehmerschaft gerichteten Vorschlages der zentralen Leitung zu errichten. Wird der Antrag von mindestens 100 Arbeitnehmern gestellt, so gilt der Erstunterzeichnete als Sprecher, sofern nicht ausdrücklich ein Sprecher bezeichnet wird.

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