vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 16 GewO (Hanusch)

Hanusch13. LfgNovember 2005

Kommentierung

Inhaltsübersicht

1. Befähigungsnachweis

1
Wer ein reglementiertes Gewerbe oder ein Teilgewerbe ausüben möchte, muss über die erforderliche Befähigung verfügen und seine Befähigung der Behörde gegenüber nachweisen. Allen, die hierzu nicht in der Lage sind, bietet die GewO eine Alternative. Der Bewerber kann einen gewGf (§ 39) bestellen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!