Kommentierung
Inhaltsübersicht
Wer ein reglementiertes Gewerbe oder ein Teilgewerbe ausüben möchte, muss über die erforderliche Befähigung verfügen und seine Befähigung der Behörde gegenüber nachweisen. Allen, die hierzu nicht in der Lage sind, bietet die GewO eine Alternative. Der Bewerber kann einen gewGf (§ 39) bestellen.