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zu § 168 EO (Mini)

Mini34. LfgMärz 2022

§ 168 Das Versteigerungsedikt muss enthalten:

die deutliche Bezeichnung der zur Versteigerung gelangenden Liegenschaft unter Angabe der genauen Adresse, der Einlagezahl und der Katastralgemeinde,eine kurze Bezeichnung des mitzuversteigernden Zubehörs,

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