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zu § 164 UGB - Geschäftsführung (Zib)

Zib1. AuflAugust 2016

§ 164. Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht. Die Vorschriften des § 116 Abs. 3 bleiben unberührt.

§ 164 sprachlich angepasst durch HaRÄG, BGBl I 2005/120.

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