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zu § 160 VersVG (Schalk)

Schalk12. LfgApril 2023

Die Vereinbarung, daß derjenige, auf dessen Person eine Versicherung genommen werden soll, sich zuvor einer ärztlichen Untersuchung zu unterwerfen hat, begründet kein Recht des Versicherers, die Vornahme der Untersuchung zu verlangen.

IdF BGBl 1959/2

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