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zu § 15 BörseG (Erbler)

Erbler1. AuflMai 2011

(1) Die Mitgliedschaft an einer Wertpapierbörse berechtigt zur Teilnahme am Handel an einem oder mehreren vom Börseunternehmen betriebenen geregelten Märkten und MTF und zur Teilnahme am Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln, Münzen und Edelmetallen sowie an der Abwicklung. Mitglieder einer Wertpapierbörse können werden:

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