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zu § 158p VersVG (Kronsteiner)

Kronsteiner5. LfgApril 2020

Auf eine Vereinbarung, durch die von den §§ 158j Abs. 2 bis 158o zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen.

IdF BGBl 1994/509

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