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zu § 158i VersVG (Rubin)

Rubin7. LfgJänner 2021

Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen unter Angabe der Versicherungssumme zu bescheinigen, daß eine der zu bezeichnenden Rechtsvorschrift entsprechende Haftpflichtversicherung besteht.

IdF BGBl 1993/90

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