§ 157 Die Aufschiebung der Exekution wegen einer Zahlungsvereinbarung nach § 45a ist bis zum Beginn der Versteigerung möglich.
[IdF EO-Nov 2003, BGBl I 2003/31; neue Normbezeichnung durch GREx, BGBl I 2021/86]
§ 157 Die Aufschiebung der Exekution wegen einer Zahlungsvereinbarung nach § 45a ist bis zum Beginn der Versteigerung möglich.
[IdF EO-Nov 2003, BGBl I 2003/31; neue Normbezeichnung durch GREx, BGBl I 2021/86]