(1) Übersteigt der Wert der Aktiven voraussichtlich5.000 Euro, so hat der Gerichtskommissär vor der Überlassung an Zahlungs statt die aktenkundigen Gläubiger und jene aktenkundigen Personen, die als Erben oder Pflichtteilberechtigte in Frage kommen, zu verständigen, soweit deren Aufenthalt bekannt ist, und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(2) Übersteigt der Wert der Aktiven voraussichtlich 25.000 Euro, so sind die Verlassenschaftsgläubiger aufzufordern (§ 174).