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FinStrG Finanzstrafgesetz: Kommentar, Seiler/Seiler
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zu § 153 FinStrG (Seiler/Seiler)
Seiler/Seiler
6. Aufl
Jänner 2024
(1)
Die Beschwerde gegen Erkenntnisse (Bescheide) hat zu enthalten:
die Bezeichnung des Erkenntnisses (Bescheides), gegen das sie sich richtet;
die Erklärung, in welchen Punkten das Erkenntnis (der Bescheid) angefochten wird;
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Stichworte
Beschwerde, Amtsbeauftragter
Neuerungsverbot
Rechtsmittel, Inhalt
Rechtsmittelentscheidung, Neuerungsverbot
Säumnisbeschwerde
§ 153 FinStrG