Soweit einem minderjährigen Kind nicht bereits früher ein Verschulden zugerechnet werden kann (§ 1310), wird es mit der Erreichung der Mündigkeit nach schadenersatzrechtlichen Bestimmungen verschuldensfähig.
BGBl I 2000/135 (KindRÄG 2001).
Soweit einem minderjährigen Kind nicht bereits früher ein Verschulden zugerechnet werden kann (§ 1310), wird es mit der Erreichung der Mündigkeit nach schadenersatzrechtlichen Bestimmungen verschuldensfähig.
BGBl I 2000/135 (KindRÄG 2001).