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zu § 150 EO (Mini)

Mini34. LfgMärz 2022

§ 150 Erfolgt die Einstellung oder Aufschiebung aus einem Grunde, der nicht in gleicher Weise gegen alle Gläubiger wirkt, die das Versteigerungsverfahren betreiben (§§ 35 bis 37, 39, 40, 148 Z 2, 155, 157, 188), so ist das Versteigerungsverfahren zu Gunsten der übrigen betreibenden Gläubiger fortzusetzen.

[IdF EO Nov-2000, BGBl I 2000/59; Klammerzitat und Normbezeichnung durch GREx, BGBl I 2021/86]

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