(1) Der Versicherer kann sich für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers die Befugnis ausbedingen, das Versicherungsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zu kündigen.
(2) Das Gleiche gilt für den Fall, dass die Zwangsverwaltung der versicherten Liegenschaft bewilligt wird.