§ 14 14. Die gleichzeitige Anwendung mehrerer Exekutionsmittel ist gestattet; die Bewilligung kann jedoch auf einzelne Exekutionsmittel beschränkt werden, wenn aus dem Exekutionsantrage offenbar erhellt, dass bereits eines oder mehrere der beantragten Exekutionsmittel zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers hinreichen.
[IdF GREx, BGBl I 2021/86; Abs 2 und 3 eingefügt mit EO-Nov 1991, BGBl 1991/628; Abs 2 und 3 übernommen als §§ 249a und 296 idF GREx]