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zu § 14 EIRAG (Prunbauer-Glaser)

Prunbauer-Glaser1. AuflOktober 2022

Einvernehmensrechtsanwalt

 

In Verfahren, in denen sich die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen oder ein Verteidiger beigezogen werden muss, müssen niedergelassene europäische Rechtsanwälte einen Einvernehmensrechtsanwalt nach § 5 beiziehen.

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