§ 1492. Wie lange das Wechselrecht einem Wechsel[briefe] zustatten komme, ist in der [Wechselordnung] bestimmt.
Auch § 1492 ist Verweisungsnorm. Die Verjährung wechselrechtlicher Ansprüche regeln die Art 70, 71 WG. Ist ein Wechsel zahlungshalber gegeben worden, kann der Inhaber auch nach Verjährung der Wechselrechte innerhalb der für das Grundgeschäft geltenden Verjährungsfrist auf diesen zurückgreifen.1