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zu § 148 StPO (Stricker)

Stricker1. AuflNovember 2020

Schadenersatz

 

Der Bund haftet für vermögensrechtliche Nachteile, die durch die Durchführung [einer Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach § 135a,] **§ 135a wurde durch den VfGH aufgehoben (BGBl I 113/2019). Der Verweis auf § 135a ist seitdem ohne Anwendungsbereich. einer Überwachung von Personen nach § 136 Abs. 1 Z 3 oder eines Datenabgleichs nach § 141 entstanden sind. Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Geschädigte die Anordnung vorsätzlich herbeigeführt hat. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Auf das Verfahren ist das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden.

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