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zu § 1479 ABGB (Mader/Janisch)

Mader/Janisch4. AuflMärz 2016

§ 1479. Alle Rechte gegen einen Dritten, sie mögen den öffentlichen Büchern einverleibt sein oder nicht, erlöschen also in der Regel längstens durch den dreißigjährigen Nichtgebrauch, oder durch ein so lange Zeit beobachtetes Stillschweigen.

Verjährung

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